Pauschalierung für Selbstständige und Unternehmen |
Bist du am Anfang deiner Selbstständigkeit oder einnahmenstark mit wenigen Ausgaben? In diesen Fällen kann eine Pauschalierung gemäß § 17 EStG eine passende Lösung sein. Ich unterstütze dich gerne bei der Einschätzung, welche Gewinnermittlungsart für dich sinnvoll ist, oder übernehme die Aufbereitung der notwendigen Unterlagen zur Gänze für dich. Das finale Ergebnis kann anschließend selbst eingereicht oder an die Steuerberatungskanzlei übermittelt werden. |
Leistungsdetails:
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung |
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung und für viele Selbstständige und Unternehmen anwendbar. In der Praxis können jedoch wertvolle steuerliche Vorteile verborgen bleiben. Ich unterstütze dich gerne – von der individuellen Beratung über Vergleichsrechnungen bis hin zur vollständigen Erstellung deiner persönlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. |
Leistungsdetails:
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Jahresabschluss & Bilanzierung |
Ein Jahresabschluss ist mehr als eine formale Pflicht – er schafft eine fundierte Übersicht über die wirtschaftliche Lage deines Unternehmens. Am Ende erhältst du einen übersichtlichen, nachvollziehbaren Jahresabschluss, der optimal vorbereitet ist und direkt an deine Steuerberatung übergeben werden kann. |
Leistungsdetails:
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FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Pauschalierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung? |
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens gegenübergestellt. Die Erfassung erfolgt nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Im Unterschied zur Pauschalierung werden dabei die tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt.
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Wann ist eine Pauschalierung sinnvoll? |
Eine Pauschalierung kann unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, z. B. bei geringen Ausgaben oder im ersten Unternehmensjahr. Ich unterstütze dich bei der Einschätzung und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen. |
Wann benötige ich einen Jahresabschluss? |
Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie – soweit gesetzlich vorgesehen – einem Anhang. Bei Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften tritt die Rechnungslegungspflicht erst ab Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen ein. Diese liegt vor, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als € 700.000,00 beträgt oder in einem Jahr die Grenze von € 1 Mio. überschritten wird.
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Der Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 beschreibt den gesetzlichen Tätigkeitsbereich von Bilanzbuchhalter:innen in Österreich. Als Bilanzbuchhalterin bin ich befugt, Jahresabschlüsse nach Unternehmensrecht und anderen gesetzlichen Vorschriften zu erstellen, insbesondere: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und - soweit gesetzlich vorgesehen - Anhänge. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sowie mittelgroße Kapitalgesellschaften, sofern keine gesetzliche Wirtschaftsprüfungspflicht besteht. |
Erstellst du auch Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften? |
Ich erstelle auch Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften. Diese sind beschränkt auf Kleinst- und Kleine Kapitalgesellschaften. Auch Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind in meinem Berechtigungsumfang enthalten, sofern keine gesetzliche Wirtschaftsprüfungspflicht besteht. Das Gesetz spricht von einer Kleinstkapitalgesellschaft, wenn es sich bei einer Kapitalgesellschaft um kein Investmentunternehmen und keine Beteiligungsgesellschaft handelt und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden:
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Reichst du die Steuererklärung in Finanz Online ein? |
Die Einreichung der Steuererklärung ist nicht vom Berechtigungsumfang gedeckt. Der fertige Jahresabschluss kann anschließend selbst eingereicht oder an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet werden. |