Pauschalierung für Selbstständige und Unternehmen

Bist du am Anfang deiner Selbstständigkeit oder einnahmenstark mit wenigen Ausgaben? In diesen Fällen kann eine Pauschalierung gemäß § 17 EStG eine passende Lösung sein.  


Ich unterstütze dich gerne bei der Einschätzung, welche Gewinnermittlungsart für dich sinnvoll ist, oder übernehme die Aufbereitung der notwendigen Unterlagen zur Gänze für dich. Das finale Ergebnis kann anschließend selbst eingereicht oder an die Steuerberatungskanzlei übermittelt werden.


Leistungsdetails:

  • Vergleich der einzelnen Pauschalierungsmöglichkeiten mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Ermittlung des optimalen Ergebnisses
  • Beitrags- Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung
  • Weiterleitung der fertigen Unterlagen an deine Steuerberatungskanzlei
  • Unterstützung und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit den oben genannten Themen
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung und für viele Selbstständige und Unternehmen anwendbar.  


In der Praxis können jedoch wertvolle steuerliche Vorteile verborgen bleiben. Ich unterstütze dich gerne – von der individuellen Beratung über Vergleichsrechnungen bis hin zur vollständigen Erstellung deiner persönlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.


Leistungsdetails:

  • Überprüfung von Pauschalierungsmöglichkeiten gemäß § 17 EStG inkl. Gewinnvergleich
  • Berechnung von Gewinnoptimierungen
  • Beitrags- Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung
  • Weiterleitung der fertigen Unterlagen  an deine Steuerberatungskanzlei
  • Unterstützung und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung


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Jahresabschluss & Bilanzierung

Ein Jahresabschluss ist mehr als eine formale Pflicht – er schafft eine fundierte Übersicht über die wirtschaftliche Lage deines Unternehmens. Am Ende erhältst du einen übersichtlichen, nachvollziehbaren Jahresabschluss, der optimal vorbereitet ist und direkt an deine Steuerberatung übergeben werden kann.


Leistungsdetails:

  • Laufende Erfassung und Verbuchung der Geschäftsfälle im Rahmen der doppelter Buchhaltung
  • Abstimmung der laufenden Buchhaltung mittels dem Buchhaltungsprogramm BMD
  • Prüfung von Importmöglichkeiten deiner laufenden Buchhaltung
  • Führen des Anlagenverzeichnisses
  • Aufstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und gegebenfalls Anhang gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 BiBuG 2014
  • Berechnung von Gewinnoptimierungen
  • Beitrags- Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung
  • Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
  • Bilanzanalyse, Statistiken und Auswertungen
  • Beratung, Vertretung, Überprüfung und Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Weiterleitung des finalen Abschlusses an deine Steuerberatungskanzlei
  • Unterstützung und betriebswirtschaftliche Beratung


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FAQ



Was ist der Unterschied zwischen Pauschalierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens gegenübergestellt. Die Erfassung erfolgt nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Im Unterschied zur Pauschalierung werden dabei die tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt.


Bei der Pauschalierung werden anstelle der tatsächlichen Kosten pauschale Betriebsausgaben angesetzt. Welche Pauschalierungsmöglichkeiten infrage kommen und welcher Prozentsatz angewendet werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und Unternehmenssituation.


Wann ist eine Pauschalierung sinnvoll?

Eine Pauschalierung kann unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, z. B. bei geringen Ausgaben oder im ersten Unternehmensjahr. Ich unterstütze dich bei der Einschätzung und der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen.


Wann benötige ich einen Jahresabschluss?

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie – soweit gesetzlich vorgesehen – einem Anhang. Bei Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften tritt die Rechnungslegungspflicht erst ab Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen ein. Diese liegt vor, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als € 700.000,00 beträgt oder in einem Jahr die Grenze von € 1 Mio. überschritten wird.


Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftende Gesellschafter:in ist (z. B. GmbH & Co KG), sind hingegen unabhängig von den Umsatzgrenzen stets rechnungslegungspflichtig.  Ausgenommen von diesen Regelungen sind insbesondere freie Berufe sowie Land- und Forstwirt:innen; für diese gelten andere Vorschriften.



Was bedeutet Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 BiBuG 2014


Der Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 beschreibt den gesetzlichen Tätigkeitsbereich von Bilanzbuchhalter:innen in Österreich. Als Bilanzbuchhalterin bin ich befugt, Jahresabschlüsse nach Unternehmensrecht und anderen gesetzlichen Vorschriften zu erstellen, insbesondere: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und - soweit gesetzlich vorgesehen - Anhänge. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sowie mittelgroße Kapitalgesellschaften, sofern keine gesetzliche Wirtschaftsprüfungspflicht besteht.


Erstellst du auch Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften?

Ich erstelle auch Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften. Diese sind beschränkt auf Kleinst- und Kleine Kapitalgesellschaften. Auch Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind in meinem Berechtigungsumfang enthalten, sofern keine gesetzliche Wirtschaftsprüfungspflicht besteht. 


Das Gesetz spricht von einer Kleinstkapitalgesellschaft, wenn es sich bei einer Kapitalgesellschaft um kein Investmentunternehmen und keine Beteiligungsgesellschaft handelt und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden:


  • 450.000 Euro Bilanzsumme
  • 900.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer


Reichst du die Steuererklärung in Finanz Online ein?

Die Einreichung der Steuererklärung ist nicht vom Berechtigungsumfang gedeckt. Der fertige Jahresabschluss kann anschließend selbst eingereicht oder an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet werden.


 
 
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